Teilgebiete
Im Bereich des Familienrechts unterstützen mein Team und ich Sie insbesondere auf folgenden Gebieten:
- Scheidung, Aufhebung eingetragene Lebenspartnerschaft
- Versorgungsausgleich
- Regelung von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
- Regelung des Unterhalts (Kind, Ehegatte, nicht verheiratete Kindseltern, Eltern)
- Regelung des Zugewinns
- Aufhebung von Miteigentum am gemeinsamen Haus
- Regelung gemeinsamer Schulden
- Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs
- Internationales Familienrecht
Eine lösungsorientierte Herangehensweise und eine individuelle Betreuung hat dabei in meiner Kanzlei oberste Priorität. Wir wollen gemeinsam mit allen Beteiligten Lösungen finden und Rosenkriege vermeiden, damit unsere Mandanten möglichst schnell wieder zu mehr Lebensqualität und Lebensfreude zurückfinden.
Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen
Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen gestatten es, Ihre Bedürfnisse individuell zu gestalten.
In einem Ehevertrag können Sie vorausschauend bestimmen, welcher Güterstand für ihre Ehe gelten soll. Sie können wählen zwischen dem Güterstand
- der Zugewinngemeinschaft,
- der Gütertrennung und
- der Gütergemeinschaft.
Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Sie auch vertraglich anpassen, indem Sie bestimmte Gegenstände wie Unternehmen oder geschenktes bzw. geerbtes Vermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen.
Weiter können Sie darin Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich aufnehmen und einen Totalausschluss der Rentenanrechte oder einen Teilausschluss einzelner Rentenanrechte regeln.
Auch das gesetzliche nacheheliche Unterhaltsrecht lässt sich vertraglich ändern. Dies geschieht durch Regelungen über das Maß des Unterhalts oder die Dauer des Unterhaltsanspruches oder durch die Aufnahme eines Unterhaltsverzichts.
Den Ehevertrag können Sie schließlich auch mit einem Erbvertrag verbinden, indem Sie testamentarische Anordnungen treffen, für den Fall, dass Ihre Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wird.
Eheverträge und vor allem Scheidungsvereinbarungen sind das Ergebnis intensiver Gespräche mit dem Mandanten und konstruktiver Verhandlungen mit dem anderen Ehegatten.
Ich unterstütze Sie dabei einvernehmliche und bedürfnisorientierte Lösungen zu finden, damit langjährige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Ehescheidung und Versorgungsausgleich
Damit eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden werden kann, verlangt das Gesetz nur, dass die Partner zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Welcher Ehegatte für das Scheitern der Beziehung verantwortlich war, wird vom Familiengericht nicht geprüft.
Bei der Scheidung einer Ehe hat das Familiengericht von Amts wegen die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte zu ermitteln und jeweils hälftig zu teilen.
In den Versorgungsausgleich fallen die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgungen, private Altersvorsorgeverträge sowie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nicht dazu zählen Lebensversicherungen auf Kapitalbasis. Diese unterliegen dem güterrechtlichen Ausgleich.
Die Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2010 hat neben einer grundlegenden Strukturreform Vorteile für Ehen von kurzer Dauer gebracht: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet jetzt ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Diese gesetzliche Neuregelung verkürzt die ansonsten meist lange Dauer von Scheidungsverfahren bei Ehen von kurzer Dauer erheblich.
Bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung Ihrer Ehe oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht regelt den Lebensbedarf:
- getrenntlebender, geschiedener Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner,
- nicht verheirateter Kindsmütter,
- ehelicher und nichtehelicher Kinder
- sowie der Eltern.
Basis jeder Unterhaltsberechnung ist die sorgfältige Ermittlung der Einkünfte der Beteiligten sowie die sachkundige Bereinigung dieser Einkünfte um berücksichtigungswürdige Belastungen, wie Verbindlichkeiten, Altersvorsorgeaufwendungen usw.
Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen und der volljährigen Kinder bemessen sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle.
Der Ehegattenunterhalt unterscheidet zwischen dem Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt. Beide Unterhaltsansprüche berechnen sich im Wesentlichen gleich. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruches.
Beim nachehelichen Unterhalt wird nach dem Willen des Gesetzgebers die Pflicht der Ehegatten zur Erwerbstätigkeit immer früher und immer stärker gefordert. Seit der Reform des Unterhaltsrechts gibt es die eheliche Lebensstandardgarantie („einmal Chefarztfrau – immer Chefarztfrau“) nicht mehr. Das hat zur Folge, dass sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nicht mehr dauerhaft nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Die Ehegatten müssen sich nach einer gewissen Übergangszeit auf den eigenen angemessenen Lebensstandard einstellen.
Die Begrenzung und die Befristung des nachehelichen Unterhalts nehmen einen immer größeren Raum in der täglichen Praxis ein. Der Grundsatz der nachehelichen Solidarität darf dabei aber nicht aus den Augen verloren werden, insbesondere bei Ehen von langer Dauer.
Auch der Elternunterhalt rückt immer häufiger in das Blickfeld der anwaltlichen Beratung. Kinder werden zunehmend von den Sozialhilfeträgern zur Erstattung nicht gedeckter Pflegeheimkosten herangezogen.
In all Ihren Anforderungen rund um das Unterhaltsrecht wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Güterrecht
Unser Rechtssystem kennt drei Wahlgüterstände:
- den Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
- den Güterstand der Gütertrennung und
- der Güterstand der Gütergemeinschaft.
Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft müssen von den Ehegatten durch notariell zu beurkundende Eheverträge vereinbart werden.
Der häufigste Güterstand in Deutschland ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier wird bei Scheidung einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Vermögen der Ehegatten exakt stichtagsbezogen bei Heirat und bei Zustellung des Scheidungsantrages miteinander verglichen. Dabei werden alle Vermögenspositionen eines Ehegatten – mit Ausnahme von Renten und Hausratsgegenständen – erfasst und in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt.
Beide Ehegatten sind sich gegenseitig zur Auskunft über ihr Anfangsvermögen und über ihr Endvermögen verpflichtet. Seit der Reform des Güterrechts erstreckt sich die Auskunftspflicht der Ehegatten auch auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, damit etwaige Vermögensverfügungen sanktioniert werden können, die ein Ehegatte nach der Trennung in der Absicht vorgenommen hat, die Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten zu schmälern.
Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte erzielt hat, muss diesen Überschuss hälftig teilen. Das ist der schuldrechtliche Zugewinnausgleich.
Gerne berate und unterstütze ich Sie in allen Belangen des Güterrechts.
Gesamtberechtigungen und Gesamtschulden
Gesamtberechtigungen der Ehegatten können in einer Ehe bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in den unterschiedlichsten Konstellationen auftreten:
- Beide Ehegatten kaufen ein Haus und werden als Miteigentümer zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen.
- Oder beide Ehegatten legen ihr Sparvermögen auf ein gemeinsames Konto – ein sogenanntes Und-Konto bzw. Oder-Konto – bei der Bank an.
Im Falle des Scheiterns einer Beziehung müssen die Miteigentumsgemeinschaften an den ehelichen Immobilien bzw. die Mitberechtigungen an den gemeinsamen Konten wieder aufgehoben werden. Bei der gemeinsamen Immobilie ist dabei häufig die Haftentlassung eines Ehegatten aus den zugrundeliegenden Hausdarlehen mit den kreditgebenden Banken zu regeln.
Gesamtschulden entstehen, wenn beide Ehegatten einen gemeinsamen Mietvertrag oder ein gemeinsames Darlehen aufnehmen oder ein gemeinsames Girokonto überziehen.
Nach dem Scheitern einer Beziehung stellt sich häufig die Frage, wie diese gemeinsamen Schulden reguliert werden. An dieser Stelle möchte ich einen weit verbreiteten Irrtum beseitigen: Ehegatten haften nicht aufgrund der Eheschließung für die Schulden des anderen Ehegatten. Die Haftung des Ehegatten kommt nur bei gemeinsamen Verbindlichkeiten in Betracht.
Wenden Sie sich gerne an mich, wenn Sie in diesen Bereichen Beratungsbedarf haben. Ich arbeite langjährig mit Notaren und Sachverständigen für die Bewertung von Grundbesitz zusammen.
Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Die elterliche Sorge regelt die rechtliche Verantwortung für das Kind. Sie setzt sich zusammen aus den Aufgabenkreisen:
- der Gesundheitsfürsorge,
- der Vermögenssorge,
- des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
- des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten,
- des Rechts zur religiösen Erziehung
- sowie des Rechts in Passangelegenheiten des Kindes.
Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind aus, wenn sie miteinander verheiratet sind oder wenn die Kindsmutter zu Gunsten des Kindsvaters eine öffentlich beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat.
Seit der Reform des Sorgerechts ab 19.5.2013 hat auch der Vater eines nichtehelichen Kindes einen Anspruch auf Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn er bei entgegenstehenden Willen der Kindsmutter einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellt und die Prüfung des Gerichts ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Das Umgangsrecht dient der Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil. Durch die Regelung von Besuchskontakten soll sichergestellt werden, dass der andere Elternteil dem Kind erhalten bleibt und dass es zu keiner Entfremdung kommt.
In allen Bereichen der Sorge und des Umgangs steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Oftmals ist jedoch die Kommunikation zwischen getrennt lebenden Elternteilen gestört. Das macht die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für alle Beteiligten oft sehr belastend. Professionell und mit viel Feingefühl unterstütze ich Sie in dieser Angelegenheit.
Eheverträge und
Scheidungsfolgevereinbarungen
Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen gestatten es, Ihre Bedürfnisse individuell zu gestalten.
In einem Ehevertrag können Sie vorausschauend bestimmen, welcher Güterstand für ihre Ehe gelten soll. Sie können wählen zwischen dem Güterstand
- der Zugewinngemeinschaft,
- der Gütertrennung und
- der Gütergemeinschaft.
Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Sie auch vertraglich anpassen, indem Sie bestimmte Gegenstände wie Unternehmen oder geschenktes bzw. geerbtes Vermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen.
Weiter können Sie darin Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich aufnehmen und einen Totalausschluss der Rentenanrechte oder einen Teilausschluss einzelner Rentenanrechte regeln.
Auch das gesetzliche nacheheliche Unterhaltsrecht lässt sich vertraglich ändern. Dies geschieht durch Regelungen über das Maß des Unterhalts oder die Dauer des Unterhaltsanspruches oder durch die Aufnahme eines Unterhaltsverzichts.
Den Ehevertrag können Sie schließlich auch mit einem Erbvertrag verbinden, indem Sie testamentarische Anordnungen treffen, für den Fall, dass Ihre Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wird.
Eheverträge und vor allem Scheidungsvereinbarungen sind das Ergebnis intensiver Gespräche mit dem Mandanten und konstruktiver Verhandlungen mit dem anderen Ehegatten.
Ich unterstütze Sie dabei einvernehmliche und bedürfnisorientierte Lösungen zu finden, damit langjährige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Ehescheidung und
Versorgungsausgleich
Damit eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden werden kann, verlangt das Gesetz nur, dass die Partner zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Welcher Ehegatte für das Scheitern der Beziehung verantwortlich war, wird vom Familiengericht nicht geprüft.
Bei der Scheidung einer Ehe hat das Familiengericht von Amts wegen die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte zu ermitteln und jeweils hälftig zu teilen.
In den Versorgungsausgleich fallen die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgungen, private Altersvorsorgeverträge sowie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nicht dazu zählen Lebensversicherungen auf Kapitalbasis. Diese unterliegen dem güterrechtlichen Ausgleich.
Die Reform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2010 hat neben einer grundlegenden Strukturreform Vorteile für Ehen von kurzer Dauer gebracht: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet jetzt ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Diese gesetzliche Neuregelung verkürzt die ansonsten meist lange Dauer von Scheidungsverfahren bei Ehen von kurzer Dauer erheblich.
Bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung Ihrer Ehe oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht regelt den Lebensbedarf:
- getrenntlebender, geschiedener Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner,
- nicht verheirateter Kindsmütter,
- ehelicher und nichtehelicher Kinder
- sowie der Eltern.
Basis jeder Unterhaltsberechnung ist die sorgfältige Ermittlung der Einkünfte der Beteiligten sowie die sachkundige Bereinigung dieser Einkünfte um berücksichtigungswürdige Belastungen, wie Verbindlichkeiten, Altersvorsorgeaufwendungen usw.
Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen und der volljährigen Kinder bemessen sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle.
Der Ehegattenunterhalt unterscheidet zwischen dem Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt. Beide Unterhaltsansprüche berechnen sich im Wesentlichen gleich. Sie unterscheiden sich jedoch hinsichtlich Dauer und Höhe des Unterhaltsanspruches.
Beim nachehelichen Unterhalt wird nach dem Willen des Gesetzgebers die Pflicht der Ehegatten zur Erwerbstätigkeit immer früher und immer stärker gefordert. Seit der Reform des Unterhaltsrechts gibt es die eheliche Lebensstandardgarantie („einmal Chefarztfrau – immer Chefarztfrau“) nicht mehr. Das hat zur Folge, dass sich der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nicht mehr dauerhaft nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Die Ehegatten müssen sich nach einer gewissen Übergangszeit auf den eigenen angemessenen Lebensstandard einstellen.
Die Begrenzung und die Befristung des nachehelichen Unterhalts nehmen einen immer größeren Raum in der täglichen Praxis ein. Der Grundsatz der nachehelichen Solidarität darf dabei aber nicht aus den Augen verloren werden, insbesondere bei Ehen von langer Dauer.
Auch der Elternunterhalt rückt immer häufiger in das Blickfeld der anwaltlichen Beratung. Kinder werden zunehmend von den Sozialhilfeträgern zur Erstattung nicht gedeckter Pflegeheimkosten herangezogen.
In all Ihren Anforderungen rund um das Unterhaltsrecht wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Güterrecht
Unser Rechtssystem kennt drei Wahlgüterstände:
- den Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
- den Güterstand der Gütertrennung und
- der Güterstand der Gütergemeinschaft.
Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft müssen von den Ehegatten durch notariell zu beurkundende Eheverträge vereinbart werden.
Der häufigste Güterstand in Deutschland ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier wird bei Scheidung einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Vermögen der Ehegatten exakt stichtagsbezogen bei Heirat und bei Zustellung des Scheidungsantrages miteinander verglichen. Dabei werden alle Vermögenspositionen eines Ehegatten – mit Ausnahme von Renten und Hausratsgegenständen – erfasst und in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt.
Beide Ehegatten sind sich gegenseitig zur Auskunft über ihr Anfangsvermögen und über ihr Endvermögen verpflichtet. Seit der Reform des Güterrechts erstreckt sich die Auskunftspflicht der Ehegatten auch auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, damit etwaige Vermögensverfügungen sanktioniert werden können, die ein Ehegatte nach der Trennung in der Absicht vorgenommen hat, die Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten zu schmälern.
Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn als der andere Ehegatte erzielt hat, muss diesen Überschuss hälftig teilen. Das ist der schuldrechtliche Zugewinnausgleich.
Gerne berate und unterstütze ich Sie in allen Belangen des Güterrechts.
Gesamtberechtigungen und
Gesamtschulden
Gesamtberechtigungen der Ehegatten können in einer Ehe bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in den unterschiedlichsten Konstellationen auftreten:
- Beide Ehegatten kaufen ein Haus und werden als Miteigentümer zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen.
- Oder beide Ehegatten legen ihr Sparvermögen auf ein gemeinsames Konto – ein sogenanntes Und-Konto bzw. Oder-Konto – bei der Bank an.
Im Falle des Scheiterns einer Beziehung müssen die Miteigentumsgemeinschaften an den ehelichen Immobilien bzw. die Mitberechtigungen an den gemeinsamen Konten wieder aufgehoben werden. Bei der gemeinsamen Immobilie ist dabei häufig die Haftentlassung eines Ehegatten aus den zugrundeliegenden Hausdarlehen mit den kreditgebenden Banken zu regeln.
Gesamtschulden entstehen, wenn beide Ehegatten einen gemeinsamen Mietvertrag oder ein gemeinsames Darlehen aufnehmen oder ein gemeinsames Girokonto überziehen.
Nach dem Scheitern einer Beziehung stellt sich häufig die Frage, wie diese gemeinsamen Schulden reguliert werden. An dieser Stelle möchte ich einen weit verbreiteten Irrtum beseitigen: Ehegatten haften nicht aufgrund der Eheschließung für die Schulden des anderen Ehegatten. Die Haftung des Ehegatten kommt nur bei gemeinsamen Verbindlichkeiten in Betracht.
Wenden Sie sich gerne an mich, wenn Sie in diesen Bereichen Beratungsbedarf haben. Ich arbeite langjährig mit Notaren und Sachverständigen für die Bewertung von Grundbesitz zusammen.
Elterliche Sorge und
Umgangsrecht
Die elterliche Sorge regelt die rechtliche Verantwortung für das Kind. Sie setzt sich zusammen aus den Aufgabenkreisen:
- der Gesundheitsfürsorge,
- der Vermögenssorge,
- des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
- des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten,
- des Rechts zur religiösen Erziehung
- sowie des Rechts in Passangelegenheiten des Kindes.
Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind aus, wenn sie miteinander verheiratet sind oder wenn die Kindsmutter zu Gunsten des Kindsvaters eine öffentlich beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat.
Seit der Reform des Sorgerechts ab 19.5.2013 hat auch der Vater eines nichtehelichen Kindes einen Anspruch auf Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn er bei entgegenstehenden Willen der Kindsmutter einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellt und die Prüfung des Gerichts ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Das Umgangsrecht dient der Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil. Durch die Regelung von Besuchskontakten soll sichergestellt werden, dass der andere Elternteil dem Kind erhalten bleibt und dass es zu keiner Entfremdung kommt.
In allen Bereichen der Sorge und des Umgangs steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Oftmals ist jedoch die Kommunikation zwischen getrennt lebenden Elternteilen gestört. Das macht die Regelung des Sorge- und Umgangsrechts für alle Beteiligten oft sehr belastend. Professionell und mit viel Feingefühl unterstütze ich Sie in dieser Angelegenheit.